Vereinssatzung

§ 1 Name und Sitz
1. Der am 01.08.2018 gegründete Verein führt folgenden Namen: OFC Schönwolder Rauten.
2. Der Verein hat seinen Sitz in 19205 Schönwolde.
3. Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt folgenden Zweck im Sinne des § 52 Absatz AO: Ein offizieller Fanclub des Hamburger SV
2. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Tätigkeiten verwirklicht:
________
3. Mittel des Vereins dürfen ausschließlich für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
4. Weiterhin darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremdsind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Selbstlose Tätigkeit
Der Verein verfolgt keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 4 Mittelverwendung
Sämtliche Mittel des Vereins dürfen nur für den in dieser Satzung bestimmten Zweckverwendet werden. Zuwendungen oder Gewinnanteile des Vereins an Mitglieder des Vereins sind ausgeschlossen.

§ 5 Verbot und Begünstigungen
Begünstigungen an Personen in Form von Ausgaben oder unverhältnismäßig hoher Vergütungen, die dem Zweck des Vereins fremd sind, sind ausgeschlossen.

§ 6 Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft
1. Nur natürliche Personen können Vereinsmitglieder werden.
2. Die Mitgliedschaft muss schriftlich beantragt werden. Über deren Aufnahme
entscheidet der Vorstand. Bei Minderjährigen haben die gesetzlichen Vertreter den Aufnahmeantrag zu stellen.
3. Der Austritt aus dem Verein ist für Mitglieder jederzeit zulässig. Der Austritt ist dem Vorstand gegenüber schriftlich zu erklären.
4. Mitglieder, deren Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstoßen, können vom Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss der
betroffenen Mitglieder entscheidet der Vorstand.
5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft.
6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Vereinssatzung und der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten.
2. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinszweck zu beachten, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
3. Jedes Mitglied darf an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
4. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
5. Abwesende Mitglieder können von ihrem Stimm- und Wahlrecht auch durch Briefwahl oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen Gebrauch
machen.
6. Jedes Mitglied hat das Recht, Einrichtungen des Vereins zu nutzen und an Vereinsveranstaltungen teilzunehmen.

§ 8 Beiträge
1. Vereinsmitglieder sind dazu verpflichtet, für ihre Mitgliedschaft Beiträge zu entrichten. Höhe und Fälligkeit der Vereinsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. ( 25 Euro pro Jahr )
2. Folgende Mitgliedsgruppen sind von der Beitragspflicht befreit:
Kinder bis 16 Jahre

§ 9 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind Folgende:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§ 10 Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Des Weiteren muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens ________ der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
2. Mitgliedsversammlungen werden vom Vorstand schriftlich oder in Textform per EMail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Einladungsfrist zu jeder
Mitgliederversammlung beträgt: Zwei Wochen.
3. Versammlungsleiter ist der erste Vorsitzende. Falls der erste Vorsitzende verhindert sein sollte, ist der zweite Vorsitzende Versammlungsleiter. Sollten weder
der erste Vorsitzende, noch der zweite Vorsitzende anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
4. Sollte der Schriftführer abwesend sein, wird dieser von der Mitgliederversammlung gewählt.
5. Jede Mitgliederversammlung, die ordentlich einberufen wurde, ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der tatsächlich erschienen Mitglieder beschlussfähig.
6. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Jede Änderung der Satzung oder des
Vereinszwecks benötigt eine Mehrheit von 1/4 der abgegeben gültigen Stimmen.
7. Weiterhin ist über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ein Protokoll aufzunehmen. Das Protokoll ist vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu
unterschreiben.
8. Anträge können gestellt werden von:
a) jedem erwachsenen Mitglied
b) vom Vorstand
9. Anträge müssen Zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Vereins eingehen. Wenn der Antrag später eingeht, darf dieser nur berücksichtigt werden, wenn die Dringlichkeit mit einer 2/3 Mehrheit bejaht wird. Satzungsänderungen müssen jedoch stets im Voraus – fristgemäß – beantragt
werden. Eine Antragstellung während einer Mitgliederversammlung wird nicht berücksichtigt.

§ 11 Stimmrecht und Wählbarkeit
Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.

§ 12 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenwart/Schatzmeister
2. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit die Stimme seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht
die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für
bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Der Vorstand kann verbindliche Ordnungen erlassen.
3. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch alle Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes werden für unbegrenzte Zeit gewählt.
5. Die Mitglieder des Vorstands haben einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 27 Abs. 3 i.V.m. 670 BGB. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle tatsächlichen
Aufwendungen, die ihnen im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu zählen insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto,
Ausgaben für Büromaterial, Miete und Telekommunikationskosten. Die Aufwendungen müssen dem Verein gegenüber mit prüffähigen Nachweisen belegbar
sein.

§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden
Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden auf Lebenszeit ernannt. Sie besitzen ein Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 14 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
1. Der Verein kann mit einer 4/5 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen aufgelöst werden.
2. Liquidatoren sind der erste Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende (oder Schatzmeister). Die Mitgliederversammlung ist berechtigt, zwei andere
Vereinsmitglieder als Liquidatoren zu benennen.
3. Sollte der Verein aufgelöst werden oder sollten steuerbegünstigte Zwecke wegfallen, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten
übersteigt, an die im Folgenden bezeichnete juristische Person:
________
Diese juristische Person hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden.

§ 15 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am ________ von der Mitgliederversammlung des Vereins OFC Schönwolder Rauten beschlossen worden
und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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